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Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie
92/65/EWG des Rates
Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0001 - 0009
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3)
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen
Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus
Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch
Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.
(2) Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von
lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer
Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar
den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die
Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152
Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
(3) In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation
gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von
Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit
den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut
betroffen waren.
(4) Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und
Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige
Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein
gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass
auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die
Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines
Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission im
Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht
mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur
befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den
Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten
Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen
erforderlich machen sollte.
(5) Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden
Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus
Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher
von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die
Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden.
(6) Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus
tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die
Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.
(7) Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und
der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die
gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für
die Kanalinseln und die Insel Man(4) gilt die gemeinschaftliche
Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die
Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind.
(8) Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die
tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen - zu anderen als
Handelszwecken - von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht
empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich
anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich
sind, epidemiologisch unbedeutend sind.
(9) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild
lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(5) gelten.
(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(11) Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der
Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen(7), gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die
Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung
verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie
92/65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B
fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung
anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit
vorgesehen werden, eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer
Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl
überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.
(12) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden
Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine
ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen
dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu
dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des
Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen
(Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen
dieser Verbringungen festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der
in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.
Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als
tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung
von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt.
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Heimtiere" Tiere der in Anhang I genannten
Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der
Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist,
begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer
Eigentumsübertragung zu sein;
b) "Ausweis" ein Dokument, das eine eindeutige
Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt, in dem die Angaben enthalten sind, anhand
deren sich sein Status im Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen
lässt, und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird;
c) "Verbringung" die Beförderung eines Heimtiers
zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das
Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland.
Artikel 4
(1) Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten
als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen:
a) eine deutlich erkennbare Tätowierung oder
b) ein elektronisches Kennzeichen (Transponder).
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b)
genannten Fall um einen Transponder, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A
der ISO-Norm 11785 entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche
Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei
jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur
Verfügung stellen.
(2) Das System zur Kennzeichnung der Tiere umfasst
unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die
Feststellung des Namens und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten.
(3) Die Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren
in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit
weiterhin tun.
(4) Nach der Übergangszeit ist ausschließlich die in Absatz
1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres
zulässig.
KAPITEL II Bedingungen für Verbringungen zwischen
Mitgliedstaaten
Artikel 5
(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten
müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen
a) gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und
b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von
einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist
und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des
Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres -
gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem
inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer
internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres
der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und
nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt
wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren
ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein
können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von
der es noch abhängig ist.
Artikel 6
(1) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen Heimtiere der in Anhang I
Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Schwedens und des
Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen
erfüllt sind:
- Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b) gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat
lässt auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
zu, und
- es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von
einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist
und - außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b) - bescheinigt, dass innerhalb der Fristen, die in den zu dem in
Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt geltenden einzelstaatlichen
Regelungen festgelegt worden sind, in einem zugelassenen Labor bei einer Probe
eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml
vorgenommen wurde.
Diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut
vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5
Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor
vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft
wurde.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Verbringungen von
Heimtieren zwischen diesen drei Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen
Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten,
von den Vorschriften über die Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen.
(2) Weniger als drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I
Teil A genannten Arten dürfen nicht verbracht werden, bevor sie das für die
Impfung erforderliche Alter erreicht haben und - sofern dies in den
Bestimmungen vorgesehen ist - einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters
unterzogen worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt zur
Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung.
(3) Der in Absatz 1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß
dem Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission
verlängert werden.
Artikel 7
Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C
genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B
Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf
Tollwut. Bei Bedarf können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 für
andere Krankheiten besondere Anforderungen - einschließlich einer etwaigen
Begrenzung der Zahl der Tiere - und ein Muster der mitzuführenden Bescheinigung
festgelegt werden.
KAPITEL III Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern
Artikel 8
(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten
müssen bei ihrer Verbringung,
a) wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und
Teil C genannten Drittland stammen und
i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten
Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1
genügen,
ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten
Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in
Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des
Artikels 6 genügen,
b) wenn sie aus einem anderen Drittland stammen und
i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten
Mitgliedstaaten eingeführt werden,
- mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein
und
- Folgendem unterzogen worden sein:
- einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels
5 und
- einer Titrierung neutralisierender Antikörper von
mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt
mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung
entnommen hat.
Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei
dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder
aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der
Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die
Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier
das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten
Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in
Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt
werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft dafür
Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.
(2) Für die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt
ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis
mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1
bescheinigt wird.
(3) Abweichend von diesen Bestimmungen
a) unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B
Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24
Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die
den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens
gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II;
b) kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San
Marino, dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich
oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden,
die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in
Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;
c) kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und
unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei
Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten
aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden, wenn
dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und
insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des
Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 9
Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in
Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern sowie das Muster der
mitzuführenden Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2
festgelegt.
Artikel 10
Vor dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zeitpunkt wird nach
dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die in Anhang II Teil C vorgesehene
Liste der Drittländer erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat
ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und
nachzuweisen, dass
a) die Meldung des Tollwutverdachts an die Behörden
obligatorisch ist,
b) seit mindestens zwei Jahren ein wirksames
Überwachungssystem besteht,
c) seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und
Organisation in der Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu
garantieren,
d) sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle
der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr, erlassen worden sind,
e) eine Regelung für das Inverkehrbringen von
Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft
ist.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit verständliche
und leicht zugängliche Informationen über die tiergesundheitlichen
Anforderungen, die für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie über die
Bedingungen ihrer Einführung oder Wiedereinführung in das genannte Gebiet zur
Verfügung. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass das Personal an den
Grenzübergangsstellen umfassend mit dieser Regelung vertraut und in der Lage
ist, sie anzuwenden.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B
Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt
werden,
a) von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für
Personen, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle
und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der
Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,
b) den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG
unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen
zuständige Behörde und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Artikel 13
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 12
genannten Grenzübergangsstellen und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten
und der Kommission.
Artikel 14
Bei jeder Verbringung muss der Eigentümer oder die für das
Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen
Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2
vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die
betreffende Verbringung erfüllt.
Im Besonderen muss der Eigentümer oder die für das Heimtier
verantwortliche natürliche Person, wenn es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder handelt, der
weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder
Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur
Verfügung stellen.
Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die
Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige
Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt,
a) entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden
b) oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen
erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen
natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren
c) oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder
Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne dass
dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren
Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer
Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher
Kontrolle untergebracht werden.
KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Sehen die Bedingungen für eine Verbringung bei Tollwut eine
Antikörpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem
ermächtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung
2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen
Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der
serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe
verantwortlich ist(8), zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Artikel 16
Während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieser Verordnung dürfen diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose
und der Zecken verfügen, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an
dieselben Voraussetzungen knüpfen.
Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission einen Bericht
über die Situation hinsichtlich dieser Krankheit in ihrem Gebiet, in dem die
Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie zur Verhütung des Risikos der
Einschleppung dieser Krankheit begründet wird.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem in
Artikel 24 genannten Ausschuss über diese zusätzlichen Garantien.
Artikel 17
Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B
genannten Arten können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 andere als
die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt
werden.
Die Muster der Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile
A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem
Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 18
Es gelten die Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien
90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen
und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden
Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(9) und 91/496/EWG des
Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und
90/675/EWG(10).
Insbesondere wenn die Tollwutsituation in einem
Mitgliedstaat oder einem Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des
Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung dahin gehend erlassen werden, dass aus
diesem Gebiet kommende Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die
Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen müssen.
Artikel 19
Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können nach dem
Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 geändert werden, um der Entwicklung der Lage
im Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der
unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung
zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine
Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können.
Artikel 20
Die Durchführungsbestimmungen technischer Art werden nach
dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.
Artikel 21
Etwaige Übergangsdurchführungsbestimmungen für den Übergang
von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung
werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.
Artikel 22
Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 10
a) Absatz 1 wird das Wort "Frettchen" gestrichen;
b) erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen
den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(11) genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem
hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde
ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge
die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen
können.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und
Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die
Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem
hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde
ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge
die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen
können."
c) Absatz 4 werden nach den Worten "Fleisch fressenden
Tiere" folgende Worte eingefügt:
"ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Arten,";
d) wird Absatz 8 gestrichen.
2. In Artikel 16 werden folgende Absätze
hinzugefügt:"Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und
Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.
998/2003 mindestens gleichwertig sein.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem
hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde
ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge
die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen
können."
Artikel 23
Vor dem 1. Februar 2007 und nach Stellungnahme der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test
beibehalten werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht
zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Januar 2008
für die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung.
Artikel 24
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel
8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses
1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel
8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses
1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. Drys
(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom
25.9.2001, S. 109.
(2) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai
2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom
27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss des
Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und
Beschluss des Rates vom 25. April 2003.
(4) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).
(5) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom
18.12.2001, S. 3).
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom
16.7.2002, S. 3).
(8) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
(9) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
(10) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).
(11) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
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